Gebärdensprache

Nach § 17 Abs. 2 SGB I und § 19 Abs. 1 Satz 2 SGB X haben hörbehinderte Menschen das Recht, sowohl bei der Ausführung von Sozialleistungen als auch im sonstigen Verkehr mit Sozialleistungsträgern die deutsche Gebärdensprache zu verwenden.

Die durch Verwendung der Gebärdensprache und anderer Kommunikationshilfen entstehenden Kosten sind vom zuständigen Sozialleistungsträger zu tragen. Bei öffentlichen Veranstaltungen sollte im Vorfeld der Bedarf nach Gebärdensprachdolmetscher/-innen abgefragt werden.

Eine Übersicht über Gebärdensprachdolmetscher/-innen finden Sie beim Bundesverband der Gebärdensprachdolmetscher/-innen Deutschland (bgsd) e.V.