Gesetzliche Grundlagen

Mobil zu sein, bedeutet, sich frei fortzubewegen, egal ob mit dem Auto, zu Fuß, mit dem Fahrrad oder mit Bus und Bahn. Für viele Menschen selbstverständlich. Doch gerade Menschen mit Mobilitätseinschränkungen sind von der persönlichen Mobilität aufgrund von fehlender Barrierefreiheit ausgeschlossen.

Schon das Grundgesetz besagt: „Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden“ (Artikel 3 Absatz 3 Satz 2). Das Grundgesetz gilt für das gesamte deutsche Volk und steht über allen anderen Rechtsnormen. Das Grundgesetz ist einsehbar unter: www.bundestag.de/bundestag/aufgaben/rechtsgrundlagen/grundgesetz/gg/245216

Der Begriff der „Persönlichen Mobilität“ wird klar in der UN-Behindertenrechtskonvention (BRK) geregelt. Im Artikel 20 heißt es, dass Maßnahmen getroffen werden müssen, „[…] um für Menschen mit Behinderungen persönliche Mobilität mit größtmöglicher Unabhängigkeit sicherzustellen […]“. Darunter fallen auch der Zugang zu hochwertigen Mobilitätshilfen, Geräten, unterstützenden Technologien und menschlicher und tierischer Hilfe.

Die UN-BRK ist ein Übereinkommen, welches 2006 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen verabschiedet wurde und im Mai 2008 in Kraft trat. Die Mitgliedsstaaten sind zur Umsetzung der UN-BRK verpflichtet. Dabei stellt die UN-BRK kein Sonderrecht dar, sondern Konkretisiert die Menschenrechte aus Perspektive von Menschen mit Behinderung vor dem Hintergrund ihrer Lebenslagen. Die UN-Behindertenrechtskonvention ist einsehbar unter: www.behindertenrechtskonvention.info/uebereinkommen-ueber-die-rechte-von-menschen-mit-behinderungen-3101/