Menschen mit Mobilitäts-Einschränkung haben im Flugverkehr besondere Rechte. Dies regelt die "Verordnung (EG) Nr. 1107/2006 des europäischen Parlaments und des Rates über die Rechte von behinderten Flugreisenden und Flugreisenden mit eingeschränkter Mobilität". Sie trat am 26. Juli 2008 in Kraft und gilt seitdem.
Die Verordnung steht hier zum Download zur Verfügung.
Informationen zum Thema "Hilfsmittel" finden Sie hier.
Menschen, die mit besonderen Bedürfnissen wie z.B. einem Rollstuhl oder einem Blindenhund reisen, müssen im Flugverkehr einiges beachten. Wichtig ist die rechtzeitige Anmeldung der besonderen Bedürfnisse mindestens 48 Stunden vor Abflug bei der Fluggesellschaft oder beim Reiseveranstalter. Je mehr Informationen die Fluggesellschaft oder der Reiseveranstalter über die besonderen Bedürfnisse erhalten, desto einfacher und schneller kann die Abfertigung am Flughafen erfolgen. Genaue Angaben zu den besonderen Bedürfnissen sind deshalb wichtig, wie z.B. die Maße des Rollstuhls oder welche weiteren Hilfsmittel benötigt werden.
Die Flughäfen müssen Kontaktpunkte ausweisen, die es ermöglichen, um Hilfe zu bitten. Der Flughafen muss die durchgehende Betreuung von der Ankunft am Flughafen bis zum Abflug sicherstellen, sofern dies 48 Stunden vorher angemeldet wurde.
Die Fluggesellschaften sind unter anderem grundsätzlich verpflichtet, bei Flügen, die in der EU beginnen oder enden, kostenlos Mobilitätshilfen oder Begleithunde zu befördern. Einschränkungen kann es aufgrund von Sicherheitsvorschriften und räumlichen Bedingungen geben. Deshalb ist eine Voranmeldung über benötigte Hilfeleistungen (mindestens 48 Stunden vor Abflug) wichtig.
Grundsätzlich werden Elektrorollstühle mit Trockenbatterie befördert, wenn die Kabelanschlüsse von der Batterie abgeklemmt sind, die Batteriepole isoliert wurden und die Batterie fest auf dem Rollstuhl montiert ist.
Elektrorollstühle mit nicht auslaufsicherer Nassbatterie werden aus Sicherheitsgründen nicht befördert. Bei einer Anfrage für den Transport von Elektrorollstühlen wird empfohlen, im Voraus die Maße und das Gewicht anzugeben.
Für den Transport von Eigenrollstühlen dürfen die Airlines keine Zusatzkosten in Rechnung stellen. Nur in extremen Ausnahmen werden private Rollstühle in der Kabine befördert. Ansonsten fast ausschließlich im normalen Frachtraum. Wenn man seinen privaten Rollstuhl am Flugzeugausgang ausgehändigt haben möchte, wird empfohlen, dies beim Check-in oder Boarding der Fluggesellschaft mitzuteilen.
Die einzelnen Fluggesellschaften haben hierzu oft unterschiedliche Anforderungen wie z.B. die vorzeitige Anmeldefrist. Ein rechtzeitiges Informieren bei den jeweiligen Fluggesellschaften ist daher unerlässlich.
Airberlin hat zum Thema "Barrierefreies Fliegen" die wichtigsten Informationen hier zusammengefasst.
Auch die Fluggesellschaft Eurowings, zu der Lufthansa und Germanwings gehören, haben die wichtigsten Informationen zu "Barrierefrei fliegen" hier zusammengefasst.
Tipp: Die Flüge sollten so früh wie möglich gebucht werden. Eine rechtzeitige, spätestens aber 48 Stunden vor Abflug, Kontaktaufnahme mit der ausgewählten Fluggesellschaft ist zu empfehlen. Teilen Sie der Fluggesellschaft ihre speziellen Bedürfnisse mit, insbesondere genaue Informationen zu ihrem Rollstuhl, falls Sie einen mitführen. Informieren Sie sich auf der Webseite ihres Abflughafens über die Serviceangebote sowie Kontaktstellen. Machen Sie sich vor dem Flug mit den Sicherheitsbestimmungen vertraut, insbesondere bei Benutzung eines elektrischen Rollstuhls. Die Batterien müssen über einen versiegelten Auslaufschutz verfügen, um zur Beförderung zugelassen zu werden. Mit Nassbatterien betriebene Rollstühle dürfen nicht im Flugzeug mitgeführt werden.
Im Falle, dass die Rechte von Menschen mit Mobilitätseinschränkung nicht beachtet wurden, sollte sich zuerst an die Fluggesellschaft oder an den Flughafen gewandt werden. Sollte es dann zu keiner Einigung kommen, besteht die Möglichkeit, die nationale Beschwerdestelle zur Durchsetzung der Fluggastrechte zu kontaktieren. Das in Deutschland zuständige Luftfahrt-Bundesamt wird überprüfen, ob und inwieweit der Flughafen oder die Fluggesellschaft gegen ihre Verpflichtungen verstoßen haben. Bei berechtigten Beschwerden kann es Sanktionen gegen die Unternehmen verhängen, jedoch keine Schadensersatzansprüche für geltend machen. Diese müssen gegenüber der Fluggesellschaft zivilrechtlich eingefordert werden.
Kontaktdaten der Deutschen Beschwerdestelle:
Luftfahrt-Bundesamt (LBA)
Hermann-Blenk-Straße 26
38108 Braunschweig
Tel: + 49 (0) 531 2355 115
Fax: + 49 (0) 531 2355
E-Mail: fluggastrechteSpamvermeidung gegen Bots@lba.de
Internet: http://www.lba.de/DE/ZentraleDienste/Fluggastrechte/Fluggastrechte_node.html