ÖPNV Nahverkehr

Der öffentliche Personennahverkehr (ÖPNV) bringt die Menschen zur Arbeit, zu Freunden, in die Stadt zum Einkaufen, zu Arztterminen und ist vor allem für die Erledigung der Grundversorgung ein wichtiger und unverzichtbarer Bestandteil der Mobilität.

Zum öffentlichen Personennahverkehr zählt der Verkehr auf der Straße. Dazu zählen der Linienverkehr mit Bussen und Straßenbahnen (U-Bahnen und Stadtbahnen). 

Dabei kommt es darauf an, für alle Menschen gut zugängliche und leicht benutzbare Verkehrsmittel einzusetzen. Die Barrierefreiheit nützt nicht nur Menschen mit Behinderung, auch Familien mit Kinderwägen, Senioren mit Rollatoren oder auch Reisende mit Gepäck profitieren davon.

 

Informationen zum Thema "Hilfsmittel" finden Sie hier.

Gesetzliche Grundlagen

Schwerbehinderte Menschen haben nach § 145 Absatz 1 9. Sozialgesetzbuch (SGB IX) den Anspruch auf unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personennahverkehr. Dies betrifft gehbehinderte, außergewöhnlich gehbehinderte, hilflose, gehörlose und blinde Menschen (Merkzeichen G, aG, H, Gl und Bl im Schwerbehindertenausweis). Wer zusätzlich das Merkzeichen B hat, ist zur kostenfreien Mitnahme einer Begleitperson berechtigt. Voraussetzung für die unentgeltliche Beförderung ist der Besitz einer Wertmarke. Diese ist dann zusammen mit dem Schwerbehindertenausweis als Nachweis für die Freifahrtberechtigung gültig. Die Voraussetzungen für den Erwerb einer Wertmarke werden vom zuständigen Versorgungsamt bei der Feststellung der Behinderung geprüft. 

Die unentgeltliche Beförderung gilt nur für den Nahverkehr (Straßenbahn, U-Bahn, Bus, S-Bahn und Nahverkehrszüge der Bahn bundesweit), nicht aber für den Fernverkehr. Hier müssen schwerbehinderte Menschen normal bezahlen. Die unentgeltliche Mitnahme einer Begleitperson gilt sowohl im Nah- als auch im Fernverkehr.

Das Mobilitätsportal ÖPNV-INFO bietet zum Thema "Freifahrt" weitere Informationen an. Diese können Sie hier abrufen.

 

Auf Bundesebene gilt in erster Linie das Personenbeförderungsgesetz (PBefG). Die sogenannte EU-Busrichtlinie regelt weitere eher technische Voraussetzungen, deren Einführung durch die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung geregelt ist.

Den Bundesländern obliegt die eigentliche Verantwortung für den ÖPNV. Ihre Nah- bzw. ÖPNV-Gesetze regeln u. a. nähere Einzelheiten zur Umsetzung des Personenbeförderungsgesetzes, die Finanzierung des ÖPNV sowie Anforderungen und Qualitätsmaßstäbe, zu denen auch die Barrierefreiheit gehört.

Mit der am 01.01.2013 in Kraft getretenen Novelle des Personenbeförderungsgesetz (PBefG) ist die Umsetzung der Barrierefreiheit im öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) bis zum 01.01.2022 gesetzlich festgeschrieben (§ 8 Absatz 3 PBefG). Ein barrierefreier ÖPNV bietet mehr Komfort und Zugänglichkeit für alle Fahrgäste, unabhängig von speziellen Bedürfnissen oder einer Behinderung. Auch Familien mit Kinderwägen oder ältere Menschen mit Gehhilfen profitieren von der Barrierefreiheit. Das PBefG ist hier einsehbar.

Die Barrierefreiheit von Kraftomnibussen regelt die Richtlinie 2001/85/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates über besondere Vorschriften für Fahrzeuge zur Personenbeförderung mit mehr als acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz (Richtlinie 2001/85/EG) - EU-Busrichtlinie). U.a. regelt die Richtlinie die Anforderungen an Stufen, Behindertensitzplätze, Kommunikationseinrichtungen, Türbreite, Innenraum, Einstiegshilfen und Sicherungssysteme. Die EU-Richtlinie ist hier einsehbar. Insbesondere Anhang VII (7) der EU-Richtlinie regelt die "Vorschriften für technische Einrichtungen für Fahrgäste mit eingeschränkter Mobilität".

Wenn etwas nicht klappt

Obwohl viele Verkehrsunternehmen damit werben, barrierefreie Verkehrsmittel im Einsatz zu haben, kommt es in der Praxis leider dennoch vor, dass eine Beförderung ausgeschlossen ist. In diesem Fall ist es wichtig, alle Informationen dazu zu notieren wie z.B. Name der Haltestelle, Uhrzeit der Fahrt, Bus-Linie, Bus-Kennzeichen, Name des Busfahrers, usw. Je mehr Informationen dazu vorliegen, desto besser kann der Fall nachvollzogen werden.

Im weiteren Vorgehen sollte dann zunächst Kontakt mit dem Verkehrsunternehmen aufgenommen werden. Der BSK hat dazu einen Musterbrief entworfen, der in diesem Fall an den Verkehrsbetrieb versandt werden kann. Der Musterbrief bezieht sich auf die Nichtmitnahme eines E-Scooters, kann natürlich auch abgeändert werden wenn z.B. der Rollstuhl oder andere Hilfsmittel nicht mitgenommen wurden.

Der Musterbrief steht als Download zur Verfügung.

Sollte es dann immer noch zu keiner Einigung kommen, besteht die Möglichkeit, die Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr e.V. (söp) einzuschalten. Die Beschwerde kann online eingereicht werden.