E-Scooter

Elektro-Mobile, umgangsprachlich E-Scooter genannt, wird von immer mehr Menschen genutzt. Nicht nur Menschen mit Behinderung sondern vor allem auch immer mehr ältere Menschen schaffen sich einen E-Scooter an, um neue Mobilität und Unabhängigkeit zu erlangen. Der E-Scooter ist gerade für kürzere Strecken wie z.B. Einkaufen, Ausflüge in den Park, Freunde besuchen und Arzttermine ideal. 

Im November 2014 erreichte den BSK die Nachricht, dass in den Bussen des Stadtverkehrs Paderborn (NRW) keine E-Scooter mehr mitgenommen werden. Begründet wird der Ausschluss von Menschen mit Behinderung aus dem Busverkehr damit, dass ein vom Verband Deutscher Verkehrsunternehmen e.V. (VDV) in Auftrag gegebenes Gutachten aussagt, dass eine Gefährdung durch rutschende oder umkippende Scooter nicht ausgeschlossen werden kann. Der Ausschluss von E-Scootern aus dem Linienverkehr stellt vor allem für mobilitätseingeschränkte Menschen in ländlichen Gebieten, die keinen Anschluss an das Schienennetz haben und auf den Busverkehr angewiesen sind, ein großes Problem dar. Ohne die Nutzung des Busverkehrs können zahlreiche Scooter-Nutzer sich nicht wie bisher selbständig mit allem Bedarf für das tägliche Leben versorgen. Auch der Besuch von Arztpraxen und Physiotherapeuten ist kaum möglich. Bisher selbständig lebende Menschen mit Behinderung werden so auf Hilfeleistungen angewiesen sein, die sie bisher nicht in Anspruch nehmen mussten. Stadtbewohner haben ebenfalls oft weite Wege zurückzulegen, die mit dem Scooter bei Regen und Kälte nicht zu bewältigen sind.

Der BSK hat sich diesem wichtigen Thema angenommen und ist bereits gerichtlich gegen die Verkehrsbetriebe vorgegangen. 

Gerichtliches Vorgehen gegen den Ausschluss von E-Scootern

Der BSK ist beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) als anhörungsberechtigter Verband registriert, der Zielvereinbarungen abschließen und vom Verbandsklagerecht Gebrauch machen darf.

Eingetragene und somit rechtsfähige Vereine und Verbände können Ansprüche auf Unterlassung, auf Widerruf und auf Beseitigung nach dem Unterlassungsklagegesetz (UKlaG) geltend machen und durchsetzen, wenn sie gemäß § 4 UKlaG in der Liste der qualifizierten Einrichtungen aufgenommen oder in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30) eingetragen sind.

Die Vereine können den Betroffenen die Bürde der Rechtsdurchsetzung abnehmen. Nicht die Betroffenen kämpfen einzeln, sondern alle kämpfen gemeinsam für ihre Rechte. Beispiele dafür sind die Verbraucherzentralen oder der ADAC. Die Vereine können nach dem UKlaG Unterlassung, Widerruf oder Beseitigung beanspruchen und durchsetzen. Sie können als eingetragene qualifizierte Einrichtungen gerichtlich und außergerichtlich gegen verbraucherschädigende, unlautere oder wettbewerbswidrige Geschäftspraktiken vorgehen.

Im Mittelpunkt des UKlaG steht der Verbraucherschutz. Dieser soll durch die Möglichkeit der Verbandsklage beispielsweise durch Verbraucherschutzverbände erreicht werden. Mit umfasst ist auch die Möglichkeit, dass Verstöße gegen das Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) durch die Verbandsklage beseitigt werden. Unter bestimmten Voraussetzungen können auch Behindertenverbände/Selbsthilfeverbände die Befugnis zur Verbandsklage haben. Dazu müssen sie allerdings in die Liste der qualifizierten Einrichtungen eingetragen sein.

In Sachen "Beförderungsausschluss von E-Scootern" hat der BSK bereits von der Verbandsklage Gebrauch gemacht.

Was der BSK dagegen unternimmt

Nach mehr als zwei Jahren intensiver Verhandlungen ist die bundesweit einheitliche Erlassregelung der Länder zur Mitnahme von Elektroscootern (E-Scootern) in Linienbussen des ÖPNV im März 2017 in Kraft getreten. Das Land NRW hatte die Federführung bei der Erarbeitung und den zahlreichen Gesprächen übernommen und den Erlass mit den Verkehrsressorts der übrigen Länder sowie mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) abgestimmt. Der BSK hat an dem Erlass intensiv mitgearbeitet und konnte seine Vorschläge für eine Regelung der Mitnahme mit einbringen.

Im Erlass sind alle wesentlichen Kriterien für die Mitnahme von E-Scootern abschließend geregelt: Die Mitnahmepflicht der Verkehrsunternehmen erstreckt sich dabei auf vierrädrige E-Scooter bis zu einer Gesamtlänge von 1,2 Metern und einem Gesamtgewicht mit aufsitzender Person von höchstens 300 Kilogramm.

Außerdem muss der E-Scooter zum Beispiel über eine zusätzliche Feststellbremse verfügen, für die Rückwärtseinfahrt in den Bus geeignet sein und bestimmte Beschleunigungskräfte aushalten. Die Eignung des E-Scooters für die Mitnahme im Bus muss vom Hersteller in der Bedienungsanleitung festgestellt werden. Die Linienbusse müssen einen ausreichend dimensionierten Rollstuhlplatz mit einem mindestens 28 Zentimeter überstehenden Haltebügel zum Gang hin aufweisen, um die sichere Aufstellung des E-Scooters auf dem Rollstuhlplatz zu gewährleisten.

Die Mitnahmeverpflichtung gilt für Nutzerinnen und Nutzer von E-Scootern, die schwerbehindert mit Merkzeichen „G“ sind oder den Scooter von der Krankenkasse verordnet bekommen haben. Darüber hinaus müssen die Nutzerinnen und Nutzer bestimmte Verhaltensregeln erfüllen.

Der Erlass steht hier zum Download zur Verfügung.

Im Erlass wurde daneben auch die Empfehlung ausgesprochen, auf den E‐Scootern ein Siegel aufzubringen, das den Busfahrerinnen und Busfahrern die Tauglichkeit zur Mitnahme signalisiert. Dieses Siegel wurde am 15. November 2017 als sogenanntes Piktogramms im Amtsblatt ((K 4431 A) des Bundesministeriums für Verkehr und Infrastruktur (BMVI) veröffentlicht und bestätigt. Den Busfahrern signalisiert das Piktogramm (blaue Plakette am E-Scooter), dass das Hilfsmittel für eine Mitnahme zugelassen ist. Weiterhin gibt es am Bus außen ebenfalls eine Plakette, welche bestätigt, dass das Fahrzeug die Anforderungen für eine Mitnahme des E-Scooters erfüllt.

In einem ergänzenden Erlass vom März 2018 wurde in Abstimmung mit den Verkehrsressorts des Bundes und der Länder sowie dem Verband Deutscher Verkehrsunternehmen (VDV) und dem Bundesverband Selbsthilfe Körperbehinderter e. V. (BSK) festgelegt, dass die Siegel ausschließlich von den Herstellern bzw. den Unternehmen (z. B. Importeur, Vertriebsorganisation) auszugeben sind, die einen mitnahmetauglichen E‐Scooter in Deutschland in den Verkehr oder auf den Markt bringen. Ein mit Siegel gekennzeichneter und der Regelung im Erlass vom 15.03.2017 entsprechender E-Scooter ist in den dafür geeigneten Linienbussen mitzunehmen.

Der ergänzende Erlass steht hier zum Download zur Verfügung.

Der BSK hat auf seiner Website eine Liste der ÖPNV-geeigneten E-Scooter erstellt.

Gutachten und Einschätzungen