Daraufhin reichte sie eine Schmerzensgeldklage gegen die verantwortliche Gebietskörperschaft ein. Durch einen nur geringen Kontrast der Stufen zu dem Pflaster des Platzes, sowie der geringen Steigung der untersten Stufe wird die Erkennbarkeit der Stufe erschwert. Zudem wurden trotz Kenntnisnahme vorheriger Stürze keine Maßnahmen ergriffen.
Dies urteilt das LG Bielefeld als Amtspflichtverletzung in Bezug auf die Verkehrssicherheit. Die Einhaltung von Verkehrssicherungspflichten sind aber immer stets an den Gesamtumständen zu beurteilen, so ist der Marktplatz als Ort der Stufenanlage vielleicht sogar schon von großer Bedeutung des Urteils gewesen und es hätte andernorts eine andere Entscheidung gegeben.
Ganz gleich ist aber, ob der Behindertenbeauftragte der Stadt in die Planungen einbezogen war oder nicht und welche Stellungnahme er eventuell hierzu abgegeben hat. Denn selbst wenn der Behindertenbeauftragte einbezogen gewesen wäre und sich gegen taktile Aufmerksamkeitsfelder unmittelbar vor den Treppenstufen ausgesprochen hätte, so würde dieser Umstand die Stadt nicht aus ihrer Verantwortung entlassen.
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