Das Erreichen einer einheitlichen Bahnsteighöhe, wie es momentan zur Diskussion steht, sieht der BSK als sehr kritisch an, da dies eine Verschlechterung der Barrierefreiheit nach sich ziehen würde. Der BSK sieht hier die bisherigen Bahnsteighöhen von 55 cm und 76 cm als zulässig und gewollt.
In geschlossenen Systemen darf nur eine einheitliche Bahnsteighöhe mit passenden Fahrzeugen genutzt werden. Deshalb müssen die verschiedenen Bahnsteighöhen entsprechend individuell behandelt werden, um nicht ganze, mit Fahrzeugen abgestimmte Bauvorhaben in Frage zu stellen.
Im Sinne der UN-Behindertenrechtskonvention muss darauf geachtet werden, dass mobilitätseingeschränkte Personen selbstständig und grundsätzlich ohne fremde Hilfe durch einen niveaugleichen Ein- und Ausstieg in und aus dem Zug gelangen.
Die Beteiligung der relevanten Akteure, darunter auch die Verbände der Behindertenselbsthilfe, ist dabei unerlässlich, um die bestehende Barrierefreiheit nicht zu negieren.
Das Positionspapier des BSK steht hier als Download zur Verfügung.