Hilfsmittel E-Scooter: Sanitätshäuser müssen künftig den individuellen Bedarf ermitteln

Erstellt von Julia Walter | |   Mobilität

BSK begrüßt Bekanntmachung des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen

Im Rahmen der Fortschreibung des Hilfsmittelverzeichnisses wurde auch der Abschnitt betreffend der E-Scooter überarbeitet. Unter anderem sind die Hersteller jetzt verpflichtet in ihren Produktinformationen eine Freigabe des E-Scooter mit aufsitzender Person zur Mitnahme in geeigneten Linienbussen des ÖPNV zu erklären.

Der E-Scooter muss den Kriterien des Erlasses vom 15.03.2017 der Länder zur Mitnahme in Linienbussen des ÖPNV entsprechen. Bei der Beratung und Auswahl des Hilfsmittels sind die Leistungserbringer (Sanitätshäuser) zu einer individuellen Bedarfsermittlung verpflichtet.

In diesem Rahmen ist unter anderem von den Sanitätshäusern zu prüfen, ob der E-Scooter auch im ÖPNV genutzt werden soll. Der Bundesverband Selbsthilfe Körperbehinderter e.V., BSK, sieht durch diese neue Regelung eine Verbesserung. Für Heike Witsch, Mitarbeiterin im BSK-Fachteam Mobilität, war diese Regelung längst überfällig: „Das schafft Klarheit für alle Seiten und hilft insbesondere mobilitätseingeschränkten Menschen bei der Suche und Auswahl ÖPNV-geeigneter E-Scooter“.

Die Krankenkassen sind nun auch verpflichtet bei der Genehmigung der Scooter den individuellen Bedürfnissen der Versicherten, wie z.B. Behinderung und chronische Erkrankung, Rechnung zu tragen.

Hier der Auszug aus der GKV-Bekanntmachung (relevant Textstellen darin gelb markiert)

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Bild zeigt die blaue Plakette für den Scooter, welcher die Mitnahme im ÖPNV bestätigt
Blaue Plakette für ÖPNV-geeignete E-Scooter