Nach § 8 Absatz 3 Satz 3 des Personenbeförderungsgesetzes sind bis zum 1. Januar 2022 alle diese Haltestellen barrierefrei umzubauen. Ausnahmen sind nur zulässig, wenn sie im Nahverkehrsplan konkret benannt und Nutzungsmöglichkeiten beschrieben werden.
Noch bis zum 15. Januar kann an einer anonymen Umfrage teilgenommen werden. Dort können Angaben zur barrierefreien Ausgestaltung der Haltestellen gemacht werden.
Um an der Umfrage teilzunehmen, bitte hier klicken.