Gesetzliche Grundlagen und Definitionen

Menschen haben das Recht auf Teilhabe am öffentlichen Leben und an der Gesellschaft. Aufgrund von geringer bis gar keiner Barrierefreiheit werden bestimmte Personengruppen vom öffentlichen Leben und der Gesellschaft ausgeschlossen. Art. 3 Abs. 3 Satz 2 im Grundgesetz (GG) besagt, „Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden“. Das Grundgesetz gilt für das gesamte deutsche Volk und steht über allen anderen Rechtsnormen.

Das Grundgesetz ist einsehbar unter: www.bundestag.de/bundestag/aufgaben/rechtsgrundlagen/grundgesetz/gg/245216

Die UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) regelt den Begriff der Barrierefreiheit klar und deutlich. Die UN-BRK ist ein Übereinkommen, welches 2006 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen verabschiedet wurde und im Mai 2008 in Kraft trat. Die Mitgliedsstaaten sind zur Umsetzung der UN-BRK verpflichtet. Dabei stellt die UN-BRK kein Sonderrecht dar, sondern Konkretisiert die Menschenrechte aus Perspektive von Menschen mit Behinderung vor dem Hintergrund ihrer Lebenslagen.

Barrierefreiheit bedeutet nach Artikel 9 UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK), dass „[…] für Menschen mit Behinderungen den gleichberechtigten Zugang […] zu Transportmitteln, Information und Kommunikation, […] sowie zu anderen Einrichtungen und Diensten, die der Öffentlichkeit […] offenstehen […].“ Die Schaffung der Barrierefreiheit gelten für Gebäude, Straßen, Transportmittel und öffentliche Gebäude und Einrichtungen. Auch Artikel 9 der UN-BRK sieht „[…] für Menschen mit Behinderungen persönliche Mobilität mit größtmöglicher Unabhängigkeit sicherzustellen […]“ vor.

Die UN-Behindertenrechtskonvention ist einsehbar unter: www.behindertenrechtskonvention.info/uebereinkommen-ueber-die-rechte-von-menschen-mit-behinderungen-3101/

Das Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) regelt die Gleichstellung behinderter Menschen im Bereich des öffentlichen Rechts. Das BGG gilt für alle Behörden, Körperschaften und Anstalten des Bundes und ist damit ein wichtiger Teil zur Umsetzung von Art. 3 Abs.3 Satz 2 GG. „Barrierefrei sind bauliche und sonstige Anlagen, […] Verkehrsmittel […], wenn sie für behinderte Menschen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe zugänglich und nutzbar sind.“ (§ 4 BGG). Das BGG geht auf bestimmte Bereiche ein.

Das Behindertengleichstellungsgesetz ist einsehbar unter: www.gesetze-im-internet.de/bgg