Hilfsmittel

Für Menschen mit besonderen Bedürfnissen ist die Hilfsmittelversorgung eine Grundvoraussetzung, um im alltäglichen Leben Eigeninitiative, Selbstbestimmung, Teilhabe am Leben und damit mehr Lebensqualität zu erlangen. Das regelt schon das Grundgesetz im Artikel 3 Absatz 3 Satz 2. Dieser sagt: Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden. 

Viele Menschen mit Behinderung sind in fast allen Lebensbereichen auf Hilfsmittel angewiesen, um ihren Alltag möglichst eigenständig und selbstbestimmt bewältigen zu können. Dafür werden die Hilfsmittel so gut wie immer mitgeführt. Doch in vielen Lebenslagen gestaltet sich das Mitführen von Hilfsmitteln als schwierig. So gibt es z.B. Verkehrsunternehmen, die bestimmte Hilfsmittel nicht befördern. Doch auch hier gibt es gesetzliche Regelungen über die Beförderung von Hilfsmitteln.

Was ist ein Hilfsmittel?

Grundsätzlich sind Hilfsmittel Leistungen, welche von der Krankenkasse erbracht werden, zur medizinischen Rehabilitation, wenn sie erforderlich sind, um einer drohenden Behinderung vorzubeugen, den Erfolg einer Heilbehandlung zu sichern oder eine Behinderung auszugleichen. Hilfsmittel sind Gegenstände, deren Gebrauch eine beeinträchtige Körperfunktion ersetzt, erleichtert, ergänzt oder erst ermöglicht. Menschen mit einer Sehbehinderung sind beispielsweise auf Sehhilfen (z.B. Brille, Blindenführund) angewiesen und Menschen mit einer Gehbehinderung auf eine Gehhilfe (z.B. Rollator, Handstock) oder einen Rollstuhl (z.B. Hand- oder Elektrollstuhl). 

Welche Mittel zu den Hilfsmitteln zählen, sind im sogenannten "Hilfsmittelverzeichnis" festgelegt und auf der Website des GKV-Spitzenverband einsehbar.

Hilfsmittel im öffentlichen Nah- und Fernverkehr

Der öffentliche Nah- und Fernverkehr ist ein unverzichtbarer Bestandteil der Mobilität. Dabei ist darauf zu achten, für alle Menschen gut zugängliche und leicht nutzbare Verkehrsmittel einzusetzen. Das Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) schreibt dabei folgendes vor: „Barrierefrei sind […] Verkehrsmittel […], wenn sie für behinderte Menschen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe zugänglich und nutzbar sind.“ (§ 4 BGG). Dazu zählt auch die Beförderung der Hilfsmittel. Geregelt ist das in der Verordnung (EU) Nr. 181/2011 über die Fahrgastrechte im Kraftomnibusverkehr. Im Kapitel III sind die Rechte von behinderten Menschen und Personen mit eingeschränkter Mobilität geregelt.

Im öffentlichen Nah- und Fernverkehr gilt die allgemeine Beförderungspflicht der Verkehrsgesellschaften. Sie erstreckt sich auf das Reisegepäck, zu dem Rollstühle und andere Hilfsmittel zählen. Dies legt § 145 Absatz 2 Satz 2 9. Sozialgesetzbuch (SGB IX) fest. Das Handgepäck, der Rollstuhl, sonstige orthopädische Hilfsmittel und Assistenzhunde müssen unentgeltlich mitgenommen werden. Die Maße des Rollstuhls dürfen dabei die vorgegebenen ISO-Normen nicht überschreiten (Breite max. 70 cm, Länge max. 1,2 m, Gewicht max. 250 kg). Ist im Schwerbehindertenausweis das Merkzeichen "B" eingetragen, kann eine Begleitperson unentgeltlich mitgenommen werden. Auch Assistenzhunde müssen unentgeltlich mitgenommen werden, denn diese zählen ebenfalls zu den Hilfsmitteln.

Die Deutsche Bahn hat für die Mitnahme von orthopädischen Hilfsmitteln einen Leitfaden erstellt. Dort können alle Mitnahmevoraussetzungen nachgelesen werden. Der Leitfaden ist hier einsehbar.