FAQ´s

Fragen & Antworten aus der 2. Online-Schulung (1. Tag, 25. April 2024)

Thema: Vertiefende Kenntnisse zu Inhalten von Nahverkehrsplänen (Volker Eichmann)

In den meisten Nahverkehrsgesetzen der Bundesländer steht die Vorgabe, dass benachbarte Aufgabenträger ihre Nahverkehrspläne abzustimmen haben. Die Aufgabenträgerschaft ist nicht nach Linien festgelegt, sondern nach Gebiet. Eine Bestellung von Linien auf dem Gebiet eines benachbarten Aufgabenträgers ist auch nur mit dessen ausdrücklicher Zustimmung zulässig. Deshalb müssen sich die Aufgabenträger verständigen, wie man mit Linien aus benachbarten Aufgabenträgern umgehen will. Es gibt allerdings keine festen Vorgaben.

Das Land Sachsen ist nach dem Landesverkehrsplan kein Aufgabenträger. Die Kreise und kommunalen Zweckverbände sollen sich daran orientieren und diesen bei ihren kommunalen Nahverkehrsplänen berücksichtigen. Der Landesnahverkehrsplan ist aber kein Nahverkehrsplan für den ÖSPV (öffentlicher Straßenpersonenverkehr) im Sinne des Personenbeförderungsgesetz (PBefG) und hat mit dessen rechtlicher Wirkung nichts zu tun.

Der rechtliche Rahmen, den das Personenbeförderungsgesetz (PBefG) vorgibt, ist das eine, seine Durchsetzung ist das Andere. Es gibt nur begrenzte Möglichkeiten, die Umsetzung einzuklagen. Der Rechtsrahmen hilft zwar, aber das alleine reicht nicht aus. Hier muss man noch anderweitig tätig werden, z.B. über die Einflussnahme im Vorfeld auf die Politik und die Sensibilisierung für das Thema über die Öffentlichkeitsarbeit.

Vom Grundsatz her haben alle Bundesländer festgeschrieben, welche generellen Ziele vom Aufgabenträger in den Nahverkehrsplänen verfolgt werden müssen. Dazu zählt in der Regel auch die Definition des ÖPNV als Aufgabe der Daseinsvorsorge, allerdings wird die Daseinsvorsorge als unbestimmter Rechtsbegriff nicht weiter konkretisiert. Die Aufgabenträger haben daher einen großen Spielraum, wie sie die Daseinsvorsorge für sich konkretisieren und im Detail festlegen, was sie als erforderlich oder nicht nötig ansehen, soweit sie sich innerhalb der allgemeinen Ziele ihrer jeweiligen Landesnahverkehrsgesetze bewegen.

Grundsätzlich ist es so, dass der Bus normalerweise maximal 2 oder 3 Rollstuhlstellplätze hat. Ohne Voranmeldung wird das deshalb auch nicht funktionieren. Das ist ein rein praktisches Problem. Dies betrifft auch Gruppen ohne Menschen mit Behinderung. Es gibt in fast allen Beförderungsbestimmungen der Verkehrsunternehmen die Vorgabe, dass sich größere Gruppen (egal ob mit oder ohne Behinderung) generell vorher anmelden sollen.

Behindertenbeauftragte sind in ihren Handlungen unabhängig und können nicht angewiesen werden. Ein Verzicht auf die Bushaltestellen alleine aus Kostengründen wäre sehr wahrscheinlich nicht rechtens, wenn nicht im Einzelfall unverhältnismäßig hohe Kosten im Vergleich mit anderen Haltestellen vorliegen. Eine Möglichkeit wäre, eine Stellungnahme von Betroffenen einzuholen. Wenn diese die Bushaltestellen dann so freigeben, dann kann es akzeptiert werden, weil Betroffene das besser einschätzen können. Es hilft auch immer Verbündete zu suchen. Barrierefreier ÖPNV nützt allen was und nicht nur einer bestimmten Zielgruppe.

Im Regelfall in den jeweiligen Landesbehindertengleichstellungsgesetzen. In Bayern z.B. steht drin, dass der/die Behindertenbeauftragte weisungsungebunden ist, sofern die Satzung nichts anderes regelt.

An jeder Haltestelle ist grundsätzlich ein Fahrplan (als Aushang) vorzusehen. Das ist geregelt in § 40 Abs. 4 Satz 3 PBefG.

Der Lokführer sorgt nicht dafür, dass die Spaltüberbrückung ausgeklappt ist und leistet auch keine Hilfe beim Ein- und Ausstieg. Die meisten Aufgabenträger im Eisenbahnverkehr regeln eine Mindestquote an Zugbegleitung. Allerdings nicht alle regeln das. Diese Teststrecken gibt es aktuell nur in Nürnberg bei der U-Bahn. Hier sind aber alle Bahnhöfe barrierefrei erreichbar und auch die Einstiegsmöglichkeit ist barrierefrei und ohne Hilfestellung möglich. Die rechtlichen Anforderungen an autonome Züge sind sehr hoch.

Die UN-BRK wirkt nicht direkt, es ist die Aufgabe der Vertragsstaaten, ihre Ziele in den nationalen Rechtsrahmen zu überführen. Der deutsche nationale Rechtsrahmen berücksichtigt die UN-BRK an vielen Stellen bereits. Im Zweifel ist zu prüfen, was der nationale Rechtsrahmen jeweils vorsieht.

Beschwerde schreiben. Es gibt Vorgaben für sinnvolle Oberflächen, wird aber nicht immer eingehalten bzw. oft weiß der Bauherr auch gar nicht, welche Materialien verbaut wurden.

Soweit es kein selbstverschuldeter Sturz, sondern er durch den baulichen Zustand bedingt ist, dann ist der Baulastträger in der Verantwortung, in der Regel sind das die jeweiligen Kommunen (Gemeinden, Landkreise). Wenn allerdings falsches Material eingebaut wurde, dann ist die Firma schuld, die das Material eingebaut hat.

Wenn der On-Demand-Verkehr Teil des ÖPNV ist, ja.